Postbank muss wegen Fehlberatung 122.000 Euro Schadensersatz zahlen

Gegen die Postbank Finanzberatung AG konnte HEYERS Rechtsanwälte 122.000 Euro Schadensersatz für einen Anleger einklagen. 

Sie hat vor dem Landgericht Aurich Schadenersatzansprüche für einen von ihnen vertretenen Mandanten gegen die Vertriebstochter der Postbank AG, die Postbank Finanzberatung AG, wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb verschiedener Anlageprodukte in Höhe von insgesamt 112.630,00 Euro durchgesetzt. Zuzüglich ebenfalls zugesprochener Zinsen summiert sich der von der Bank zu zahlende Betrag auf 122.000,00 Euro.

 

Das Landgericht Aurich entschied mit Urteil vom 08.11.2011 (Az. 5 O 1242/10, nicht rechtskräftig), dass die Postbank Finanzberatung AG verpflichtet ist, Schadenersatz wegen fehlender Aufklärung über die Eigenschaften der angebotenen Produkte, als postbankfremde Produkte, zu leisten.

 

Der von der Kanzlei HEYERS Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte in den Jahren 2007 und 2008 die Produkte Dubai Direkt Fonds I und II, eine Genussscheinbeteiligung an der Thomas Lloyd Investments AG und eine atypisch stille Beteiligung an der 3. RWB Capital Plussystem GmbH mit einem Anlagebetrag von insgesamt 145.500,00 Euro bei der Postbank Finanzberatung AG erworben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Berater der Postbank Finanzberatung AG dem Anleger nicht offen gelegt hatte, dass es sich bei den angebotenen Produkten nicht um solche der Postbank Finanzberatung AG, sondern um postbankfremde Produkte gehandelt hatte. Damit hat die Postbank Finanzberatung AG nach zutreffender Ansicht des Gerichts ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag mit dem Kläger verletzt. 

 

Nach Ansicht des Gerichts genügte die Beratung hier nicht den Anforderungen an eine objektgerechte Beratung. Der Berater hätte den Kläger über alle für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände rechtzeitig, richtig und vollständig informieren müssen. Dazu hätte auch gehört, dass er darüber aufklärt, dass es sich bei den ausgewählten Produkten um postbankfremde Produkte handelt, welche gerade nicht durch die Postbank Finanzberatung AG geprüft wurden. Dazu führte das Gericht aus, dass ein Kunde aus der Größe und dem Marktauftreten eines großen Kreditinstituts den Schluss ziehe, dass im Rahmen der Beratung durch dieses Kreditinstitut nur solche Anlagen angeboten würden, welche das Kreditinstitut hinsichtlich Solidität und Sicherheit kompetent geprüft hat. 

In der Beweisaufnahme hatte sich zudem herausgestellt, dass der Anlageberater zum streitgegenständlichen Zeitpunkt befugt war, auch postbankfremde Produkte zu bewerben. Damit hätte die Bank aus unserer Sicht auch sicherstellen müssen, dass der Kunde im Vorfeld eines Beratungsgespräches darüber aufgeklärt wird, dass der Anlageberater neben posteigenen Produkten auch postbankfremde Produkte bewerben darf. Das Gericht sah aufgrund der bereits erkannten Pflichtverletzung bedauerlicherweise keinen Anlass, diese Frage in den Urteilsgründen näher zu erörtern.

 

Außer den Rückzahlungen der Anlagebeträge, abzüglich der daraus bereits erhaltenen Ausschüttungen, sprach das Gericht dem Kläger auch Zinsen zu, die im Falle einer anderweitigen Anlage voraussichtlich hätten erzielt werden können.

 

Rechtsanwalt Werner Dillerup

HEYERS Rechtsanwälte
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