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BGH und OLG Düsseldorf stärken die Rechte der Anleger
Kunde hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anlageberater ihm nicht mitgeteilt hat, in welcher Höhe Provisionen für die Vermittlung gezahlt worden sind. Dies galt bisher nur bei den Beratern von Banken und Sparkassen. Jetzt hat das OLG Düsseldorf dies auch für bankunabhängige Berater entschieden.
Der Bundesgerichtshof stärkte in den vergangenen Jahren immer wieder die Rechte der Anleger. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2006 entschieden hatte, dass Banken im Rahmen eines Beratungsvertrages zur Aufklärung über Rückvergütungen, welche sie aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, verpflichtet ist, führte er diese Rechtsprechung im Jahr 2009 dahin gehend fort, dass nunmehr die Entscheidungsgrundsätze auch für Medienfonds – und somit auch für alle Fonds, gelten. Diese anlegerfreundliche Linie hielt der Bundesgerichtshof auch in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 aufrecht, als er entschied, dass Banken jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht erfolgreich vorbringen könnten, sie hätten nicht gewusst, dass sie zur Offenlegung der Rückvergütungen verpflichtet waren. Diese strenge Linie folgt der klaren Grundvorstellung, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass ihn seine Bank – oft auch die eigene Hausbank - in seinem Interesse berät. Diese Sichtweise ändert sich dann, wenn die Bank die Anlageempfehlung daran ausrichtet, bei welchem Produkt sie am meisten verdient. Der sich daraus ergebende Interessenkonflikt wird offenkundig, wenn man sich vor Augen führt, dass Banken für die Vermittlung eines Finanzproduktes Provisionen und Rückvergütungen aus den jährlichen Verwaltungsgebühren erhalten – und dem Kunden dies nicht bewusst war und auch nicht mitgeteilt wurde. Bei Kenntnis dieser Umstände wird zu Recht vermutet, dass der Anleger bei der Anlageempfehlung seiner Bank kritischer gewesen wäre.
Bisher war der einzige Wermutstropfen, dass diese anlegerfreundliche Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf freie Anlagevermittler übertragbar war. Hier müsste der Kunde nach der Entscheidung des BGH wissen, dass der Berater eine Vergütung von der Kapitalanlagegesellschaft erhält.
Diese oft folgenschwere Unterscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 18.11.2010 Az. I - 6 U 39/10 aufgehoben. Das Gericht entschied, dass nicht nur die anlageberatende Bank, sondern auch der freie Anlageberater verpflichtet ist, den Anleger ungefragt darüber zu unterrichten, dass und in welcher Höhe er für die erfolgreiche Empfehlung der Kapitalanlage von der Kapitalanlagegesellschaft Provisionen erhält. Mit überzeugender Argumentation stellt das OLG Düsseldorf dar, dass es eine ungerechtfertigte Privilegierung der freien Anlageberater gegenüber den Banken darstellt, würde man sie von der Verpflichtung zur Aufklärung über die an sie zurückgezahlte Entgelte ausnehmen. Das OLG Düsseldorf führt dabei in seinen Entscheidungsgründen weiter aus, dass sich die Aufklärungspflicht des Anlageberaters hierbei auf das gesamte zu erwartende Provisionsentgelt erstreckt. Gleichgültig sei dabei, aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung das Entgelt stamme. Entscheidend sei allein, dass das Entgelt nur für den Fall der erfolgreichen Anlageempfehlung gezahlt werde.
Dieses Urteil hebt eine unbegründete Unterscheidung zwischen Bankberatung und Beratung durch einen freien Anlageberater auf und bietet „Kunden“ freier Anlageberater und freier Anlagevermittler gesteigerte Chancen ihr Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung vor Gericht geltend zu machen.
RA Werner Dillerup - HEYERS Rechtsanwälte
HEYERS Rechtsanwälte
in Osnabrück
Telefon: 0541/ 20 23 93 82
Telefax: 0541/ 20 23 93 83
