
sind Oberbegriffe, die vielfältige Probleme aus dem Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Namensrecht, Vertragsrecht und Urheberrecht in speziellem Bezug zum Internet setzen. Eine qualifiziert Tätigkeit des Rechtsanwalts erfordert daher umfassende Kenntnisse aus diesen speziellen Rechtsbereichen, die er vor dem sich ständig wandelnden Hintergrund des Cyberspace anpassen muss.
Klassiche Fragestellungen des Internetrechts sind:
- ADR- Schiedsverfahren wegen .EU-Domains vor Czech Arbitration Court
- Online-Vertrieb für Unternehmer ( B2B)
- Online-Vertrieb für Verbraucher ( BcC ) Verbraucherschutz im Internet
- Haftungsbeschränkungen nach dem Telediensterecht
- Urheberrecht für Homepageinhalte
- Gestaltung von Onlineshops nach Fernabsatzrecht ( Fernabsatzrichtlinie )
- Prüfung Impressum nach Mediendienstestaatsvertrag, Teledienstegesetz
- Markenrecht ( Anmeldung von Marken und Markenschutz, Kennzeichenschutz )
- Fernabsatz für Finanzdienstleistungen
- Wiederrufsrechte beim Fernabsatz
- Informations- und Wiederrufsrechte
- Internetauktionen
- Gestaltung elektronischer Geschäftsverkehr
- Content Provider Verträge
- Linking und Werbevereinbarungen
- Vertrag über Bannerwerbung
- Kennzeichnungspflicht für Werbung
- Nutzungsrechte an Inhalten verlinkter Seiten
- Nutzungsrechte für Grafiken und Linkdatenbanken
- Gewährleistung beim Linkingvertrag
- Hosting-Verträge
- Webdesignverträge
- Pflegeverträge für Websites
- Contenlieferungsverträge
- Sperrung von Websites
- Datenschutzvereinbarung ( Nutzungsprofile, Cookies, DATE-Warehouse/ DATA-Mining)
- Domainkaufverträge, Domainüberlassung, Domainkaufverträge, Domainsharingverträge
- Vertragsschluss per E-Mail, bzw. im Internet
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Vereinbarung zur Internetnutzung von Arbeitnehmern
- Sicherheitsrichtlinien für Netzwerk- und Internetnutzung
- Internet am Arbeitsplatz und Kontrolle des Arbeitenehmerverhaltens
- Homepageersterstellung durch Arbeitnehmer
- Umsatzsteuer im Internet
- Sachversicherung im E-Commerce
- Haftpflichtversicherung
- Internetkriminaltiät
- Unlauterer Wettbewerb im Internet
- Abwehr von SPAM, Verfolgung von SPAM-Versendern
- Zahlung im Internet, Kreditkartenzahlung, Onlinebanking, Onlinebrokering

Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei Privatverkäufen über ebay;
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 25. 11. 2005 (12 S 555/05); rechtskräftig
Die im südlichen Landkreis Emsland lebende Klägerin ersteigerte nach vorheriger Besichtigung über die Internet-Plattform "Ebay" im Sommer 2004 von dem im Landkreis Osnabrück lebenden Beklagten zu einem Preis von 1.030,00 EUR einen Pferdeanhänger. In dem Angebot hatte der Beklagte den Pferdeanhänger als "gut gepflegt" beschrieben. Weiter hieß es: "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie. Besichtigung nach Absprache. TÜV 11/05."
Nach Übergabe des Pferdeanhängers stellte die Klägerin erhebliche Mängel fest (u.a. Holzboden verfault, Einfassprofile der Seitenwände und Fahrgestell verrostet . Sie verlangte Mangelbeseitigung, was der Beklagte verweigerte, so daß sie schließlich vom Vertrag zurücktrat und den Kaufpreis im Klagewege zurück verlangte. Der Beklagte bestritt die Mangelhaftigkeit des Pferdeanhängers und vertrat im übrigen die Ansicht, dass er Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da zwischen den Parteien ein umfassender Gewährleistungsausschluß vereinbart worden sei.
Nach Auffassung der Kammer würde sich aus dem Hinweis im "Ebay-Angebot" mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass der Beklagte für etwaige Fehler an dem Pferdeanhänger nicht haften wollte. Maßgeblich für die Auslegung der Erklärung sei, wie auch sonst bei Willenserklärungen, der sogenannte "Empfängerhorizont". Das bedeute, dass eine Erklärung so auszulegen sei, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muß. Danach sei durch die Verwendung des Begriffs "Privatkauf" für den potentiellen Käufer ohne weiteres erkennbar, dass die Verkäuferin sich nicht dem Pflichtenprogramm eines gewerblichen Händlers unterwerfen wollte. Durch den Zusatz "daher keine Garantie" würde sich für den verständigen Dritten weiter erschließen, dass dies die gesamten Gewährleistungspflichten beträfe. Dafür, dass nur eine Garantie ausgeschlossen werden sollte, seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Solche Garantien seien beim Privatverkauf unüblich und nur im gewerblichen Bereich von Bedeutung. Zudem würde "Garantie" in der Laiensphäre vielfach mit der gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt.
Die Klägerin hätte deshalb von dem Vertrag nur dann wirksam zurück treten können, wenn dem Beklagten die Mängel bekannt waren und er diese arglistig verschwiegen hätte. Dieser Beweis war ihr nach Auffassung der Kammer aber nicht gelungen. Die Mängel konnten bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres festgestellt werden. Zudem hatte der TÜV den Anhänger einige Monte zuvor ohne Beanstandungen abgenommen. |