
HEYERS Rechtsanwälte betreut vorwiegend junge und innovative Unternehmen. Diesen bieten wir die Vorbereitung bei Stellenausschreibungen, Gestaltung von Assessementcenterverfahren und auch die Unterstützung im persönlichen Auswahlgespräch. Sie haben damit die Gewähr, dass das gesamte Personalauswahlverfahren bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages rechtlichen Ansprüchen genügt. Dabei können wir auf die jeweiligen Besonderheiten der Branche Rücksicht nehmen. Aufgrund der Tätigkeit von Rechtsanwältin Richter an deutschen Behörden bzw. der europäischen Kommission können auch internationale Besonderheiten und fremdsprachlich geführte Auswahlverfahren vorbereitet und durchgeführt werden. Dies ist besonders vor den europarechtlichen Anforderungen im Arbeitsrecht wichtig.

Zum Bereich des Arbeitsrechtes gehören alle Probleme um Kündigungsschutzklagen, Arbeitsverträge, Nutzung des Internet am Arbeitsplatz, Arbeitnehmerdatenschutzrecht, Abfindungen, Zeugnisse und Arbeitnehmerdarlehen.
Dabei werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor allen Arbeitsgerichten sowohl in den obligatorischen Güteverhandlungen oder Kammerverhandlungen vertreten

Das Arbeitszeugnis - jeder braucht es, kaum einer versteht es.
Ein tolles Arbeitszeugnis vom letzten Chef - und unverständlicherweise hagelt es bei den anschließenden Bewerbungen nur Absagen? Dann heißt es, den vermeintlich positiven Formulierungen etwas tiefer auf den Grund zu gehen...
Es besteht der Grundsatz der wohlwollenden Zeugniserteilung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sich bemühen soll, möglichst objektiv zu sein und sich auf das für den Arbeitnehmer Charakteristische zu beschränken. Der Arbeitgeber muss aber ein wahrheitsgemäßes Zeugnis ausstellen. Dieses darf daher nur Tatsachen, keine Behauptungen oder Annahmen enthalten. Oft werden Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt, um das Ausscheiden eines Mitarbeiters schnell und konfliktfrei abzuwickeln. Zeugnisexperten erkennen jedoch schnell, ob ein Einser-Zeugnis auch glaubwürdig ist. Ein vor Lob überschäumendes Traumzeugnis kann also unter Umständen durchaus kontraproduktiv wirken.
Um allgemeine Abstufungen zwischen den Noten „sehr gut“ und „ungenügend“ zum Ausdruck zu bringen, haben sich bestimmte Formulierungen eingebürgert. Eine sehr gute Leistung wird mit der Formel „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“ umschrieben, gut ist, was „stets zur vollen Zufriedenheit erledigt“ wird. Eine unterdurchschnittliche, aber ausreichenden Leistung ist „zu unserer Zufriedenheit erledigt“, bei einer völlig ungenügenden Leistung hat der Arbeitnehmer „sich bemüht, die ihm übertragene Arbeit zur Zufriedenheit zu erledigen“.
Will ein Arbeitgeber eine bestimmte Leistung im Zeugnis nicht bescheinigen, so kann er „beredt schweigen“, indem er die Information einfach weglässt. Kenner wissen aber, welche Informationen das Zeugnis zwingend enthalten muss, so dass sie das Fehlen richtig deuten können. Ebenfalls beliebt ist die sog. „Widerspruchstechnik“. Wird vollste Zufriedenheit mit der Leistung bestätigt, folgt aber nur eine lieblose Schlussformel ohne Dank und Bedauern über das Ausscheiden des Mitarbeiters, so ist die Aussage widersprüchlich, da damit ein zuvor unterlassenes negatives Werturteil versteckt nachgeholt wird. Auch das Ausweichen ist eine gängige Methode, Missfallen auszudrücken. Dabei werden Nebensächlichkeiten und Selbstverständlichkeiten gegenüber den tatsächlich bedeutsamen Informationen übermäßig hervorgehoben.
Unglücklich ist es auch, wenn das Zeugnis für Experten als Eigenentwurf erkennbar ist. Die Fehlermöglichkeiten sind dabei fast unbegrenzt. Soll ein Lob ausgesprochen werden, so ist dieses deutlich zu formulieren. Doppelte Verneinungen (z.B. „nicht unerheblich“ ) hingegen sind zu vermeiden, da sie in der Zeugnissprache eine Abwertung bedeuten. Selbstverständlich schmälern auch immer schlechter Stil und Rechtschreibfehler die Aussage eines Zeugnisses. Außerdem fallen sie auf den Beurteilten zurück, da er die Fehler scheinbar nicht bemerkt und beanstandet hat.
Schließlich wird auch immer wieder darüber gestritten, ob sich die Arbeitgeberseite beim Verfassen von Zeugnissen sogenannter Geheimcodes, d.h. verschlüsselter oder doppelbödiger Zeugnisformulierungen, bedient. Je geringer das Vorwissen des Beurteilenden und Deutenden ist, desto eher wird er den in ihrer alltagssprachlichen Bedeutung harmlos oder positiv klingenden Formulierungen aufsitzen. Wenn beispielsweise in Ihrem nächsten Arbeitszeugnis stehen sollte, dass Sie sich im Rahmen Ihrer Fähigkeiten eingesetzt haben, dann sollten alle Alarmglocken klingeln. Denn dann wurde bescheinigt, dass Sie taten, was Sie konnten, aber nicht viel dabei herauskam. Auch wenn Ihre Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas beitrug, und Sie für die Belange der Belegschaft stets Einfühlungsvermögen bewiesen, ist dies kein Grund zur Freude. Denn dann neigten Sie schlicht und einfach zu übertriebenem Alkoholgenuss und suchten Sexkontakte bei Kollegen.
Claudia Richter LL.M. Eur. ( Rechtsanwältin )
Osnabrück 11.12.2004 |